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Streichelzoo Kleintier Gnadenhof


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Satzung des Vereins

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kleintiergnadenhof“ und hat seinen Sitz in Bernardswald, Bayerwaldstraße 1b
93170 Bernhardswald

Nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Amberg führt der Verein
den Namenszusatz e.V.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

Der Kleintiergnadenhof macht sich zur Aufgabe:

alte, verstoßene, ausgesetzte und unliebsam gewordene Tiere, so wie Tiere von Menschen die sie nicht mehr versorgen können (aus finanziellen, Altersbedingten oder sonstigen Gründen) aufzunehmen und bis an ihr „Lebensende“ Unterzubringen zu versorgen und ihnen falls Nötig medizinische Hilfe zu geben und dafür Sorge tragen, das die Tiere ein würdevolles angemessenes Leben, leben können.
Das aufnehmen von Tieren entscheidet der erste und/ oder zweite Vorstand. Tiere die nicht zu den unseren passen (sei dies nun die Verträglichkeit mit anderen Tieren Aggressives oder hyperaktives Verhalten) können jederzeit abgelehnt werden. Eine Aufnahmepflicht seitens des Vereins besteht nicht, da unsere Kapazität beschränkt ist. Der Verein hat das Recht aufgenommene Tiere jederzeit auch zu vermitteln. Sei dies nun an private Plätze oder Öffentliche Institutionen wie Tierheim.

Der Verein Kleintiergnadenhof macht seinen Grund und seine Tiere zugänglich um:

Kindern und Jugendlichen den Umgang mit Tieren aufzuzeigen und sie mit Tieren in Kontakt zu bringen, um ihnen ein Verständnis für Haustiere beizubringen.
Den Kindern aufzeigen, was sie beachten und machen müssen, wenn sie selbst ein Haustier haben möchten. Ihnen Verantwortung für das Haustier im Einzelnen wie im Gesamtaspekt zu vermitteln.

Der Kleintiergnadenhof stellt einen Teil des Grundstücks kostenfrei, zum Grillen, Feuer machen für Flohmärkte und Partys zur Verfügung. (Angemessene Spenden nehmen wir gerne entgegen)
In Einzelfällen kann auch schon mal eine Nacht auf dem Grund vom Kleintiergnadenhof verbracht werden um Kindern/ Jugendlichen und Erwachsenen, kurzum unseren Besuchern, die Möglichkeit für einen ausgiebigen Aufenthalt zu ermöglichen. (Allerdings gilt es die ges. Nachtruhe ab 22:00 Uhr einzuhalten.

Unser vorrangiges Ziel ist es: Senioren, Behinderten und Anderen, in sozialen Einrichtung lebenden, Menschen die Möglichkeit zu geben mit den Tieren Kontakt aufzunehmen. Die Tiere zu streicheln, zu füttern, zu beobachten und sich daran zu erfreuen um somit Energie zu Tanken.

Auch der Interessierte Bürger, den wir über unsere Werbung erreichen, kann Tagsüber jederzeit unser Gelände betreten und die Tiere streicheln.
Das Betreten der Gehege ist aus Sicherheitsgründen - ohne ein Mitglied des Vereins jedoch nicht erlaubt.

Wir möchten den Gästen auch die Möglichkeit einer Patenschaft*/ Fördermitgliedschaft anbieten um den Verein finanziell zu stützen.
(*Patenschaften für ein bestimmtes Tier sind leider nicht möglich.)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

 

§ 3 Finanzen
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke .

Die Mittel für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden aufgebracht durch:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Geld, Sach- und Futterspenden
  3. Patenschaften
  4. Mieteinnahmen von Wohnräumen im angemieteten Anwesen Jagenried 2
  5. Freiwillig entrichtete Eintrittsgelder
  6. Verkauf von Fremdwerbung auf unseren Werbeträgern, (Flyer, Internet etc.)
  7. Verkauf/ Versteigerung von Sachspenden ( im Hauseigenem Flohmarkt und via Internet)
  8. Sonstige Zuwendungen
  9. Arbeitsleistungen jeglicher Art

Die Mittel des Vereins dürfen verwendet werden für:

  1. Erwerb, Ausbau Umbau und Erhalt des Objektes Kleintiergnadenhof
  2. Erwerb von Tieren die freigekauft werden müssen
  3. Anfallende Pachten für Gebäude und Grundstücke
  4. Versicherungen für Gebäude, Maschinen, Fahrzeugen Haftpflicht und Tierhaftpflichtversicherung
  5. Erwerben von benötigten Fahrzeugen und deren Unterhalt (Fahrzeuge dürfen nur von Mitgliedern, Vorstandschaft und Angestellten zu Satzungsgemäßen Zwecken verwendet- bzw. genutzt werden)
  6. Lohn- und Nebenkosten für die Betreiber/in
  7. Lohnkosten für Angestellte und Helfer
  8. So wie kosten für Berater die Ihre Dienste in Rechnung stellen.
  9. Werbekosten
  10. Der Erwerb und erhalt von Maschinen und Landwirtschaftlichem Geräten
  11. Lebensmittel, Getränke für die Arbeiter und freiwilligen Helfern
  12. Futtermittel, Einstreu und medizinische Betreuung für die zum Gnadenhof gehörenden Tiere
  13. Sowie Hilfe (in Form von Futter) für Haustiere von Sozialschwachen Bittstellern 
    (Letzteres nur falls Überschüssige Mittel vorhanden.)

 

Die Mitglieder erhalten kleine finanzielle Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, wenn Sie entsprechende Gegenleistungen in Form von Arbeit, Bereitstellung von Gerätschaften oder benötigte Fahrzeuge (wie LKW, Traktor, Hänger etc.) dem Verein zur Verfügung stellen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, Kinder und Jugendliche die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen das Einverständnis der Eltern bzw. einer erziehungsberechtigten Person. Kinder & Jugendliche  bestimmen ihren Mitgliedsbeitrag und die Häufigkeit der Zahlung selbst.
Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr bezahlen Ihren Mitgliedsbeitrag monatlich/ jährlich.

Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung aufgrund
eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist
über die Entscheidung zu unterrichten.
Die Mitglieder werden angehalten, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins zu
dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Die Mitgliedschaft endet:
durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres
mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden kann,
durch Ausschluss
durch Tod.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszweck, den Verein
oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

§ 5 Beiträge
Jedes Vereinsmitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Mindestbeitrag für Erwachsene
beträgt pro Jahr 30,00 Euro und ist bis zum 3.3. des Geschäftsjahres zu zahlen. Alternativ kann er auch monatlich (2,50 Euro/ per Dauerauftrag) bezahlen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können Ihre Beiträge und Einzahlungen nach eigenem Ermessen vornehmen.
Studenten, Arbeitslose und sozial schwache Mitbürger erhalten 50% Nachlass.
Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten, können die Beiträge gestundet bzw. erlassen werden. Eine Entscheidung hierüber trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Stellv. Vorsitzenden
3. Kassenwart
4. Schriftführer.
Sie sind Vorstand im Sinne § 26 BGB.
Der erste und stellvertretende Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt.
Schatzmeister und Schriftführer können den Verein jeweils zusammen
rechtsverbindlich vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand
wird für 5 Jahre gewählt und bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß
von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.
Aufgaben des Vorstandes:
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung Einberufung der Mitgliederversammlung Buchführung, Erstellen des Jahresberichts Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins obliegt die
Beschlussfassung in allen Dingen, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ
zugewiesen wurden.
Ordentliche Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal jährlich vom
Vorstand einberufen (Jahreshauptversammlung), es erfolgt eine schriftliche Einladung
unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Wahrung einer Frist von 3 Wochen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern
Satzungsänderung
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
Entlastung des Vorstandes
Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen
Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75% erforderlich.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn ein Viertel
der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
beantragt.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
Über den Verlauf von Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die
vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichen sind.

§ 8 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung des Vereins ist nach jedem Geschäftsjahr 1. oder 2. Vorstand und dem Kassenwart durchzuführen.
Der Mitgliederversammlung ist ein mündlicher Bericht über die
Vermögensverhältnisse des Vereins zu erstatten. Der Bericht ist schriftlich
niederzulegen.

§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zweckes, fällt das
verbleibende Vereinsvermögen an die Stiftung WWF Deutschland e.V. mit der
Maßgabe, die Mittel ausschließlich für Tierschutzzwecke aufzuwenden.
Jagenried 11. August. 2010

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